Betriebliche Altersversorgung – einfach erklärt
Betriebliche Altersversorgung (BAV) – einfach erklärt
Bei allen Formen steht das Sparen, Ansammeln von Vermögen für das Rentenalter im Vordergrund.
Formen:
- Direktversicherung (Produkt einer Versicherungsgesellschaft)
- Pensionskasse (Unternehmen – ähnlich einer Versicherungsgesellschaft)
- Pensionsfonds (Unternehmen – ähnlich einer Versicherungsgesellschaft)
- Unterstützungskasse ((Unternehmen – ähnlich einer Versicherungsgesellschaft)
- Pensionszusage / Gesellschafter-/ Geschäftsführer-Versorgung ´- hierbei handelt es sich zunächst um rein buchhalterische Möglichkeiten, deren Finanzierung absolut frei ist!
Der Arbeitgeber ist Vertragspartner – immer.
Der Arbeitnehmer ist die Versicherte Person – immer
Ansparhase:
Die Spar- und Versicherungsraten werden technisch immer durch den Arbeitgeber erbracht. Überwiegend werden diese Beträge jedoch über die Gehaltsabrechnung dem Mitarbeiter in Rechnung gestellt (Gehaltsumwandlung).
Die Finanzierung (Kapitalaufbau) ist unterschiedlich. Regelmäßig durch Sparvorgang. Häufig durch anzusparende Versicherungsverträge – manchmal handelt es sich auch um eine „Rückdeckungsversicherung“, nämlich dann, wenn ein Institut wie eine Unterstützungskasse die Finanzierung auslagert auf eine Versicherungsgesellschaft.
Bei der Direktversicherung handelt es sich um ein Versicherungsprodukt – die Kapitalbildung ist folglich immer bei der vertragsführenden Versicherungsgesellschaft.
Bei der Pensionszusage wie z.B. einer Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung gibt es im Gegensatz zu der häufig gehörten Aussage, dass die Finanzierung über eine Versicherung erfolgt tatsächlich keinerlei Vorschriften. Theoretisch denkbar – wenngleich auch total fahrlässig – ist, dass eine solche Zusage nicht ausfinanziert wird und somit zunächst einen rein buchhalterischen Vorgang darstellt.
Ziel der „BAV“ ist die Förderung der Altersversorgung, dennoch können Zusatzversicherungen wie Tod, Unfalltod und Berufsunfähigkeit eingeschlossen werden. Dieses erscheint jedoch aus vielen Gründen als unsinnig.
Förderung – Grundsatz der heutigen Förderung für neu abzuschließende Verträge:
Für Beiträge die in eine „BAV“ eingezahlt werden,
- wird vom Arbeitgeber keine Einkommensteuer abgeführt.
- Werden keine Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Gesetzliche Rente und Gesetzliche Unfallversicherung) abgeführt.
- Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 % auf den Beitrag des Arbeitnehmers oben drauf
Hinweis: Seit 2019 erhält der Arbeitnehmer zusätzlich auf seinen Beitrag einen Zuschuss von 15 % vom Arbeitgeber – allerdings nur solange der Arbeitgeber auch Sozialabgaben spart! Für Altverträge (vor dem 01.01.2019 abgeschlossen) ist dieser Zuschuss erst ab 2022 vom Arbeitgeber zu leisten.
Der Zuschuss ist begrenzt auf folgende Durchführungswege:
- Direktversicherung
- Pensionskasse
- Pensionsfonds
Auszahlphase:
Je nach Form ist die Auszahlung in einer Summe und / oder als Rente möglich. Je nach Form besteht die Möglichkeit von Beitragsgarantien, Zinsgarantien. Ebenso gibt es je nach Form die Möglichkeit von Renten-Garantie-Dauern für die Auszahldauer.
Mal ausgenommen Alt-Regelungen von vor 2004 werden auf die Auszahlungen einer „BAV“ sowohl Einkommensteuer fällig, als auch Beiträge zur Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Haftung des Arbeitgebers
- § 1 Gesetz zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung
„Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.“
Somit gilt grundsätzlich, dass der Arbeitgeber eine gute Entscheidung treffen sollte bei der Frage, mit welcher Gesellschaft „er“ zusammenarbeitet und welchen Durchführungsweg „er“ anbietet. Als Arbeitgeber muss man sich allerdings nicht festlegen, sondern kann auch dem Arbeitnehmer die Wahl lassen. Dieses ist aus Gründen der geringeren Haftung sicherlich interessant.
Ausnahmen von der vollständigen Haftung:
- Beitragsorientierte Leistungszusage. Dort werden nur garantiert, dass bei Fälligkeit des Vertrages die Höhe der Auszahlung mind. den Beiträgen entspricht. Diese Haftung übernimmt regelmäßig der Anbieter / die Versicherungsgesellschaft.
- Tarifpartner-Modell ab 2019. Dort wird sogar nur die Zahlung des Beitrages garantiert. Danach keine weitere Haftung durch den Arbeitgeber. Selbst eine Insolvenzsicherungs-Pflicht entfällt.