Basis-Rente / Rürup-Rente und Hartz IV, Schonvermögen

Der Rechtsprechung folgend scheint es grundsätzlich keine Sicherheit zu geben. Warum? Bei Rürup-/Basis-Renten wird zwischen dem Versicherungsnehmer (Kunde) und Versicherungsgesellschaft (Versicherer) vertraglich eine vorzeitige Auszahlung, Abtretbarkeit, Vererbbarkeit, Beleihung etc. ausgeschlossen. Gläubiger jedoch sind an diesem Vertrag nicht beteiligt, haben dem also nicht zugestimmt. Durch Urteile auch vom BGH werden die Rechte der Öffentlichen Hand (z.B. Hartz IV / Arbeitslosengeld II) höher gestellt als der vertragliche Ausschluss. Zumindest gilt dieses für Selbständige / Freiberufler / Unternehmer. Im Übrigen werden dennoch Grenzen gesetzt. Im Sozial-Gesetzbuch II gem. § 12 wird auf Schonvermögen hingewiesen. Wie immer gibt es Interpretationsmöglichkeiten. Z.B. unter 2,2 stellt sich die Frage, welche Verträge gemeint sind. Riester ja – Rürup auch? Leider ist die Frage dort nicht beantwortet. Schonvermögen und somit weiterhin Hartz IV-sicher: 1. in Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr und Person in der Bedarfsgemeinschaft (sofern volljährig) –  mindestens aber jeweils 3 100 Euro; 2. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind, 3. 750 Euro je vollendetem Lebensjahr speziell für geförderte Altersvorsorge. Maximal jedoch rund 50.000 Euro.