Betriebsrenten-Stärkungsgesetz – einfach erklärt

Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG)

Zum Thema Gehaltsumwandlung:

Arbeitgeber sind seit dem 01.01.2019 verpflichtet, bei Neuabschlüssen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 %  auf den Beitrag aus Gehaltsumwandlung zu bezahlen. Sollte die Arbeitgeber-Ersparnis geringer ausfallen, gilt der geringere Satz.

Arbeitgeberzuschuss zur bAV ab 2019 verpflichtend

Für alle neu abgeschlossenen Verträge besteht ein Anspruch auf den Arbeitgeber-Zuschuß von bis zu 15 %. Betroffen sind die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Für Verträge die bereits vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden und durch Entgeltumwandlung angespart werden, ist  ein solcher Zuschuß erst ab dem 01.01.2022 verpflichtend zu zahlen.

Steuer-Vorteil:

Aus 4 mach 8.  Seit dem 01.01.2019 ist es möglich bis zu 8 % der Jahres-Arbeitsentgelt-Grenze für Beiträge zur Betrieblichen Altersversorgung einzuzahlen und darauf Steuern zu sparen.

Doch keine Sorge: Die Steuer ist nur verschoben, nicht aufgehoben. Werden Leistungen aus der BAV fällig, wird dann diese Leistung voll besteuert!

Opting-out: Wird in Tarifverträge eine Teilnahme an der Betrieblichen Altersvorsorge festgeschrieben, so bedeutet dieses für die Tarifpartner einen zunächst automatisierten Abschluss eines Altersvorsorge-Vertrages. Jedoch hat der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht – „opting-out“. Hier kommt es dann natürlich auf die Fassung des Tarifvertrages drauf an (fester Beitrag für Personengruppe, oder % vom Gehalt, Widerspruch innerhalb der Probezeit oder oder oder…)  Soll heißen, die genauen Definitionen bleibt in den Händen der Tarifpartner. Hier liegt dann auch die Verantwortung über die Kommunikation in Sachen opt-in oder opt-out. Dies dürften spannende juristische Felder werden….

Sozialpartnermodell mit Wegfall der Arbeitgeberhaftung

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz fördert sowohl die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer durch gewollte – oder soll ich sagen – fast gezwungene Teilnahme an Altersvorsorge-Verträgen und die Arbeitgeber durch deren Enthaftung. Die Arbeitgeber  dürfen jetzt nämlich auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einführen. Der Arbeitgeber ist dann nur noch verpflichtet, den jeweiligen Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu leisten. Dabei sind Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmer verboten. Im Gegenzug entfällt für den Arbeitgeber eine Haftung (“pay and forget”). Wie schön – Problem beseitigt …..

So wird erstmals eine BAV angeboten, für deren Leistungsniveau der Arbeitgeber nicht haften muss.

Ach ja: Das weist noch einmal auf den gern vergessen Normal-Zustand hin: Der Arbeitgeber haftet für seine Entscheidung, welche Gesellschaft dieser wählt, welchen Durchführungsweg, ggf. ob er sich für oder gegen Gruppennachlässe entscheidet. Und wie war das jetzt mit Fonds. Ja – der Arbeitgeber sollte eine gute Entscheidung treffen, für wen und oder was er sich an den Tisch holt.

Ergänzend sei vermerkt, dass Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte vereinbaren können, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.

Anekdote zur Gesetzlichen Rentenversicherung:

Bisher schon war es den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung erlaubt, über weitere Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten Altersvorsorge Auskünfte zu erteilen (Riester-/Rürup bzw. Basis-Rente). Künftig sollen die Träger über diese Möglichkeiten Auskünfte erteilen. Die Auskunftserteilung schließt auch den konkreten Einzelfall ein. Das ist natürlich spannend, weil sich wieder einmal die Frage stellt, ob denn der einzelne Renten-Berater insoweit ausgebildet wird, alle Spielmöglichkeiten kennt und diese anwenden kann. Und wenn ja, ob er dann eine konkrete Gesellschaft im Visier hat? Oder gar unerlaubter Weise – im schlimmsten Fall sogar hintenherum – Provision erhält?

Hört sich erneut nach einem Feld an, worauf sich Juristen freuen dürfen. Falschberatung durch einen Beschäftigen / Beamten eines Gesetzlichen Rentenversicherungsträgers? Nun ja, das wird wohl eher ein Einzelfall sein.

Und offiziell heißt es: Die Auskunftserteilung muss immer neutral und anbieterunabhängig erfolgen. Konkrete Produktempfehlungen dürfen nicht gegeben werden. Wie gut, dass wir alle Menschen sind und keine eigene Meinung haben.

BRSG: Änderungen für Geringverdiener bei der bAV

Zu guter Letzt: Mit dem BRSG sollen Geringverdiener stärker als bisher gefördert werden.

Als Geringverdiener gelten Beschäftigte bis 2.275 Euro.

Zahlt der Arbeitgeber mindestens 240 Euro als zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur bAV eines Geringverdieners ein, so kann er bis zu 30 Prozent des Beitrages von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten!  Sofern dieser Arbeitnehmer entsprechend viel Lohnsteuer zahlt – was meistens der Fall sein wird.

Nochmals: Der Arbeitgeber darf die  abzuführenden Lohnsteuer soweit einbehalten, dass er selbst 30 % seines Arbeitgeberaufwandes damit finanziert. Dieses gilt für Beiträge bis zu 960 Euro im Jahr. Bei 30 % sind somit bis zu 288 Euro im Kalenderjahr. Der Rest-Beitrag ist dann als Betriebsausgabe absetzbar.

Das hört sich zunächst toll an – ist aus meiner Sicht jedoch nur ein begrenzter Vorteil. Warum? Normalerweise ist ein Zuschuss des Arbeitgebers ein betriebswirtschaftlicher Aufwand und somit ohnehin steuerlich abzugsfähig.

Interessanter könnte sein, dass der künftige Rentner und heutige Geringverdiener seit dem 1.1.2018 im Rentenalter einen Freibetrag von 200 Euro pro Monat erhält. In dieser Höhe wird eine Leistung aus der BAV nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet wird. Die Höhe des Freibetrages wird voraussichtlich regelmäßig angepasst.